Satzung
Der Theaterverein Süsel e.V. gibt sich folgende Satzung
Präambel
Der Theaterverein Süsel e.V. ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Im Theaterverein Süsel e.V. wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming verwirklicht. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf die weibliche Sprachform verzichtet.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Theaterverein Süsel e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eutin unter der Nr. 404 eingetragen. Das Ensemble tritt als Niederdeutsche Bühne Süsel auf. Sitz ist die vereinseigene "Kulturscheune" in Süsel, Pastor Dr. Fuchs-Weg 3.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst und Kultur
Aufgaben des Vereins sind:
- Das Einstudieren und Aufführen von Theaterstücken in niederdeutscher Sprache ;
- Organisation von Auftritten durch Gastbühnen, musikalische Darbietungen, Ausstellungen etc. ;
- Pflege und Erhalt der niederdeutschen Sprache;
- Heranführung von Kindern und Jugendlichen an dieses Sprachgut.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstand und Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Spielzeit beginnt am 1.6. j.J. und endet am 31.5. des folgenden Jahres.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene Person über 18 Jahre werden, die bereit ist, sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereines einzusetzen. Personen unter 18 Jahren können ihren Beitritt mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erklären. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahren.
b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen und zu achten.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung, mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres.
d) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
e) Die Mitglieder unterstützen den Verein, z.B. als Amateurschauspieler, im technischen Bereich, bei der Erfüllung gemeinschaftlicher Aufgaben oder durch erforderliche Hilfeleistungen bei Veranstaltungen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
§ 4 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Berufsausbildung beitragsfrei. Die Beiträge sind einmal p.a. bis zum 30. Juni durch Einzahlung auf das Vereinskonto zu entrichten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss, der mindestens mit einer Mehrheit von 2/3 der in § 9 benannten Vorstandsmitglieder ergangen sein muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
oder den guten Ruf des Vereines gefährdet;
b) seine Beiträge trotz dreimaliger Aufforderung nicht zahlt.
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Wahlen des Vorstandes
2. Wahlen der Kassenprüfer
Sollte ein Mitglied aus der Mitgliederversammlung den Antrag auf geheime Wahl stellen, so ist diesem stattzugeben.
3. Entlastung des Vorstandes
4. Entlastung des Kassenwartes
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Annahme und Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereines
Weitere Aufgaben können sein
8. Einbringen und Abstimmen von Anträgen
9. Bildung von Ausschüssen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres im Juni/Juli statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle eingetragenen Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen, die zwischen dem Tag der Aufgabe bei der Post und dem Tag der Mitgliederversammlung liegen muss.
Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn neben dem beschlussfähigen Vorstand die vierfache Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sind.
Bei zu geringer Mitgliederzahl erfolgt nach 30 Minuten die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem durch den Protokollführer aufzunehmendes Protokoll festzuhalten und durch den Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Bei der auf Antrag der Mitgliederversammlung für den Vorstand und Kassenwart für die im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistete Vereinsarbeit zu erteilende Entlastung, ist die Abstimmung für den Vorstand und Kassenwart getrennt vorzunehmen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn es 25 % der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender, Stellvertreter
Geschäftsführer
Kassenwart
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Beisitzer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
In den Jahren mit ungeraden Ziffern sind zu wählen:
1. Vorsitzender und Kassenwart
1. Beisitzer und 3. Beisitzer
in den Jahren mit gerader Ziffer
2. Vorsitzender und Geschäftsführer
2. Beisitzer
Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte. Eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam.
Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der 1. und 2. Vorsitzende.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, über deren Verlauf ein Protokoll zu führen ist, welches zeitlich unbegrenzt aufbewahrt wird. Der Geschäftsführer hat die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Vorstand hat zwei mal jährlich die Kasse des Vereines prüfen zu lassen, die Mitgliederversammlung einzuberufen und für die Ausführung ihrer Beschlüsse Sorge zu tragen. Der Kassenwart hat die laufenden Ein- und Ausgaben im Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu überwachen und den 1. Vorsitzenden und die Geschäftsführung regelmäßig über die Finanzen zu informieren und für ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Er hat für das abgelaufene Geschäftsjahr den Kassenbericht aufzustellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Vorstand hat über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, die vereinseigene Kulturscheune zu unterhalten und zu pflegen. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG bzw. einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden . Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Weitere Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Vereines geregelt.
§ 11 Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kasse bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus, einer wird jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereines
Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Plattdüütsch-Stiftung Sleswig-Holsteen mit Sitz beim Schleswig-Holsteinischen Heimatbund in Kiel-Molfsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung vom 20.5.1985 mit Nachträgen von 1987, 1988, 1991 und 1992 ist nach Überarbeitung durch den Vorstand und den Arbeitskreis Satzung von der Mitgliederversammlung 2010 beschlossen und genehmigt worden und tritt mit diesem Tag in Kraft.
Süsel, 17. Juni 2010
Mit Änderung vom 19. Juni 2013 und 16. Juli 2014